Bußgeldberechnung bei Datenschutzverstößen

Bußgeldberechnung bei Datenschutzverstößen

Datenschutz wird von einigen Unternehmen immer noch stiefmütterlich behandelt. Jedoch möchte niemand mit einer Geldstrafe geahndet werden. Deswegen wird oft die Frage gestellt, wie die Bußgeldberechnung bei einer Datenschutzverletzung aussieht.

 

Einen festen Bußgeldbeitrag in Verbindung mit ausgewählten Datenschutzverstößen kann nicht genannt werden. Denn eine der entscheidenden gesetzlichen Neuerungen, die mit dem Inkrafttreten der DSGVO einhergegangen sind, ist die individuelle Festsetzung von Bußgeldern. Es gibt keine Grenzen nach oben. Die Strafen sollen schmerzen und abschrecken.

Es gibt kein einheitlich vorgegebenes Konzept zur Berechnung von der DSGVO, wie bei einem Bußgeldkatalog.

Sie stellt lediglich das zugehörige Rahmenwerk bereit. Wie die Festsetzung in Deutschland erfolgt, hat sich im Juni 2019 die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) geeinigt. Hierbei wurden folgende Einflussgrößen festgelegt:

 

1. Die Berechnungsgrundlage für den Tagessatz ist der Jahresumsatz.

Von der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid festsetzt, darf der Umsatz der gesamten Organisation herangezogen werden. D.h. wenn eine Konzerntochter den Datenschutzverstoß begeht, kann die Berechnung des Bußgeldes auf Basis des gesamten Konzernumsatzes erfolgen.

 

2. Der eigentliche Datenschutzverstoß ist entscheidend.

Er wird mit einem Schweregrad bewertet, der bei der Bußgeldberechnung als Multiplikator dient. Je nach Schweregrad reicht der Spielraum des Faktors von 1,0 bis 14,4. Somit ist die Wirkung des Schweregrads außerordentlich. 

 

3. Der Grad des Verschuldens ist nicht zu vernachlässigen.

Hat der Verantwortliche unbewusst unbewusst fahrlässig oder nur gering fahrlässig gehandelt. Bei grobfahrlässigem Handeln oder einem vorsätzlichen Verstoß kann das Bußgeld um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

4. Ist der erste Datenschutzverstoß oder eine Wiederholungstat?

Bei der ersten Wiederholungstag wird das Bußgeld um 50 Prozent erhöht. Bei mehreren Wiederholungen potenziert sich das Ganze.

 

5. Wie gut wird mit der Behörde zusammen gearbeitet und welches Engagement zeigt das Unternehmen, um den Verstoß zu beheben.

 

Zusammenfassung:

Seit Inkrafttreten der DSGVO müssen Unternehmen mit der Ahndung von Datenschutzverstößen rechnen. Deswegen ist der beste Schutz vor Bußgeldern ein individuelle Datenschutzberatung und ein Konzept für Ihr Unternehmen,

Sie möchten mehr erfahren? Sie erreichen uns telefonisch unter  +49 3683 4694290 sowie über unser Kontaktformular.

 

Quelle:

https://www.mein-datenschutzbeauftragter.de/blog/verstoesse-im-datenschutz-so-erfolgt-die-bussgeld-berechnung/#:~:text=Von%20der%20Aufsichtsbeh%C3%B6rde%2C%20die%20den,Basis%20des%20gesamten%20Konzernumsatzes%20erfolgen.

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